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Betriebliche Erfordernisse nach erstem Lebensjahr und Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung? - OGH 18.3.2024, 9 ObA 91/23g

73. LfgOktober 2024

40.3.3.Nr.4

§ 7 Abs. 3 VKG
§ 8f Abs. 1 Satz 3 VKG
§ 10 Abs. 4 MSchG
§ 101 ArbVG
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG

1. Das Gericht kann die Zustimmung zur Kündigung, wenn die Klage nach Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes gestellt wurde, auch dann erteilen, wenn die Kündigung durch Umstände, die (ua) die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Dienstnehmerin entgegenstehen, begründet ist und die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber unzumutbar ist.

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