40.3.1.Nr.12
§ 116 ArbVG
§ 120 Abs. 1 ArbVG
§ 121 Z 3 ArbVG
1. Ein Mitglied des Betriebsrats darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit grundsätzlich nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts gekündigt oder entlassen werden.
40.3.1.Nr.12
§ 116 ArbVG
§ 120 Abs. 1 ArbVG
§ 121 Z 3 ArbVG
1. Ein Mitglied des Betriebsrats darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit grundsätzlich nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts gekündigt oder entlassen werden.
