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Beharrliche Pflichtverletzung Verweigerung COVID-19-3G Nachweispflicht? - OGH 25.1.2023, 8 ObA 1/23i

69. LfgJuni 2023

40.3.1.Nr.11

§ 120 Abs. 1 ArbVG
§ 121 Z 3 ArbVG
§ 27 Z 4 AngG
§ 9 3. COVID-19-MV

1. Nach § 121 Z 3 ArbVG darf das Gericht einer Kündigung unter Bedachtnahme auf § 120 ArbVG nur zustimmen, wenn das Betriebsratsmitglied die ihm aufgrund des Arbeitsverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung aus Gründen der Arbeitsdisziplin nicht zugemutet werden kann.

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