40.3.1.Nr.11
§ 120 Abs. 1 ArbVG
§ 121 Z 3 ArbVG
§ 27 Z 4 AngG
§ 9 3. COVID-19-MV
1. Nach § 121 Z 3 ArbVG darf das Gericht einer Kündigung unter Bedachtnahme auf § 120 ArbVG nur zustimmen, wenn das Betriebsratsmitglied die ihm aufgrund des Arbeitsverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung aus Gründen der Arbeitsdisziplin nicht zugemutet werden kann.

