40.2.3.Nr.4
§ 10 Abs. 2 zweiter Fall MSchG (MuttSchG)
1. Im 2. Fall des § 10 Abs. 2 MuttSchG hat die Bekanntgabe der Schwangerschaft unmittelbar nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes zu erfolgen.
40.2.3.Nr.4
§ 10 Abs. 2 zweiter Fall MSchG (MuttSchG)
1. Im 2. Fall des § 10 Abs. 2 MuttSchG hat die Bekanntgabe der Schwangerschaft unmittelbar nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes zu erfolgen.
