40.1.5.Nr.3
§ 2 Abs. 1 BEinstG
§ 8 Abs. 2 BEinstG
§ 14 Abs. 2 BEinstG
§ 19 Abs. 1 BEinstG
1. Beruft sich der gekündigte Arbeitnehmer auf den Kündigungsschutz nach § 8 Abs. 2 BEinstG, ist das Klagebegehren auf die Feststellung des aufrechten Bestands des Arbeitsverhältnisses zu richten.

