40.1.5.Nr.1
§ 2 Abs. 1 BEinstG
§ 8 Abs. 2 BEinstG
§ 14 Abs. 1 und 2 BEinstG
1. Der besondere Kündigungsschutz nach § 8 Abs. 2 BEinstG kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn - bezogen auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung - kein Bescheid iSd § 14 BEinstG vorliegt, der die Eigenschaft eines(r) begünstigten Behinderten iSd BEinstG zuerkennt.

