40.1.4.Nr.3
§ 8b Abs. 4 Satz 1, 8c, 8f Abs. 1 Satz 1 VKG
§ 15j MSchG
§ 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG
§ 3 Z 7 GlBG
§ 12 Abs. 7 GlBG
Art. 8 EMRK
1. Beabsichtigt der Arbeitnehmer - wie hier - den Antritt der Teilzeitbeschäftigung zu einem späteren als den in § 8b Abs. 3 VKG genannten Zeitpunkten, so hat er dem Arbeitgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn bekannt zu geben.

