40.1.3.Nr.1
§ 10 Abs. 3 letzter Satz MSchG
§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. a KO
1. Durch die tatsächlich erfolgte (nicht nur eingeschränkte - etwa zur Vornahme von Abwicklungstätigkeiten) Schließung jenes Betriebsteiles, in dem eine muttergeschützte Arbeitnehmerin beschäftigt war, endet ihr Kündigungsschutz gemäß § 10 Abs. 3 letzter Satz MSchG.

