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Betriebseinstellung - OGH 7.6.2001, 9 ObA 141/01b

4. LfgNovember 2001

40.1.1.Nr.1

§ 62 Z 1 ArbVG
§ 120 Abs. 1 und 3 ArbVG
§ 121 Z 1 ArbVG

1. „Dauernde“ Einstellung im Sinne des § 121 Z 1 ArbVG bedeutet die Phase des Abbaus der Beschäftigten und der Betriebsmittel mit dem Ziel der Betriebseinstellung, d.h. dass diese erst geplant ist.

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