39.7.1.Nr.22
§ 105 Abs. 3 Z 2, Abs. 3b Satz 3 ArbVG idF Novelle BGBl I 2017/37
1. Die Neuregelung des § 105 Abs. 3b Satz 3 durch die Novelle BGBl I 2017/37 unterscheidet sich von der vorherigen Fassung nur dadurch, dass die zeitliche Beschränkung auf zwei Jahre entfallen ist.

