39.7.1.Nr.17
§ 105 Abs. 3b ArbVG
1. Wortlaut und Entstehungsgeschichte der ArbVG-Novelle BGBl l 2003/71 sprechen nur dafür, dass Wiedereingliederungsschwierigkeiten bei nach dem 50. Lebensjahr Eingestellten in den ersten zwei Beschäftigungsjahren nicht in „besonderem“ Ausmaß zu berücksichtigen waren.

