39.7.1.Nr.14
§ 105 Abs. 3 ArbVG
§ 132 Abs. 4 Satz 1 ArbVG
1. Die Bestimmungen des II. Teils des ArbVG sind auf Unternehmen und Betriebe, die konfessionellen Zwecken einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft dienen, nicht anzuwenden, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht.

