39.6.2.Nr.2
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG
1. Auch der Nachweis von in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Kündigungsgründen hebt die Sozialwidrigkeit einer Kündigung nicht schlechthin auf.
39.6.2.Nr.2
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG
1. Auch der Nachweis von in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Kündigungsgründen hebt die Sozialwidrigkeit einer Kündigung nicht schlechthin auf.
