39.6.2.Nr.1
§ 105 Abs. 3 Z 2 (lit. b) und Satz 5 ArbVG
1. Bei der Interessenabwägung sind zu Gunsten älterer Arbeitnehmer im Sinne des § 105 Abs. 3 Satz 5 ArbVG die vieljährige ununterbrochene Beschäftigungszeit im Betrieb sowie die wegen des höheren Lebensalters zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess besonders zu berücksichtigen.

