39.5.2.Nr.12
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG
1. Bei einem ausgebildeten Restaurator ist die Weiterbeschäftigung im Aufsichtsdienst mit weniger als 50 % seines derzeitigen Einkommens eine eher ungewöhnliche Möglichkeit der Weiterverwendung im Betrieb.
39.5.2.Nr.12
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG
1. Bei einem ausgebildeten Restaurator ist die Weiterbeschäftigung im Aufsichtsdienst mit weniger als 50 % seines derzeitigen Einkommens eine eher ungewöhnliche Möglichkeit der Weiterverwendung im Betrieb.
