39.5.2.Nr.11
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG
1. Scheitert bei tauglichen Rationalisierungsmaßnahmen eine auch ohne Kündigung eines Anderen mögliche Weiterbeschäftigung daran, dass der Arbeitnehmer nur nach der subjektiven Auffassung seines Vorgesetzten zur erforderlichen Umschulung nicht geeignet sei, kann diese Unfähigkeit aber nicht objektiviert werden, verstößt das Nichtanbieten der Umschulungsmöglichkeit gegen die soziale Gestaltungspflicht des Arbeitgebers.

