39.5.1.Nr.3
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG
1. Sind wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, muss im Falle der betriebsbedingten Kündigung nach § 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG die wirtschaftliche Bedingtheit der Kündigung zwar vom Arbeitgeber in rational nachvollziehbarer Weise dargetan werden, doch sind Zweckmäßigkeit und Richtigkeit der betrieblichen Rationalisierungsmaßnahmen dem wirtschaftlichen Ermessen des Betriebsinhabers vorbehalten und vom Gericht nicht zu überprüfen.

