39.4.2.Nr.22
§ 32 Abs. 2 Z 6 VBG
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG
1. Gemäß § 32 Abs. 2 Z 6 VBG liegt ein Grund vor, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, wenn der Vertragsbedienstete ein Verhalten setzt oder gesetzt hat, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aufrechtzuerhalten, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt.

