39.4.2.Nr.21
§ 105 Abs. 3 Z. 2 lit. a ArbVG
1. Eine Kündigung, die wesentliche Interessen beeinträchtigt, ist sozial ungerechtfertigt, außer der Betriebsinhaber weist nach, dass Umstände in der Person des Arbeitnehmers die betrieblichen Interessen nachteilig berühren.

