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Einmalige Arbeitszeittäuschung und Anstiftung eines Kollegen, für ihn abzustempeln Vertrauensmissbrauch durch Fahrscheinkontrollor? - OGH 25.4.2024, 8 ObA 16/24x

73. LfgOktober 2024

39.4.2.Nr.21

§ 105 Abs. 3 Z. 2 lit. a ArbVG

1. Eine Kündigung, die wesentliche Interessen beeinträchtigt, ist sozial ungerechtfertigt, außer der Betriebsinhaber weist nach, dass Umstände in der Person des Arbeitnehmers die betrieblichen Interessen nachteilig berühren.

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