39.4.2.Nr.19
§ 105 Abs. 3 Z. 2 lit. a ArbVG
1. Entstehen dem Arbeitnehmer durch die Kündigung erhebliche soziale Nachteile, die über die normale Interessenbeeinträchtigung bei einer Kündigung hinausgehen, ist das Vorliegen von subjektiven oder objektiven Kündigungsrechtfertigungsgründen zu prüfen und anschließend eine Interessenabwägung vorzunehmen.

