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Unkooperativ, abweisend, widerwillig Keine Rückschlüsse auf die Schwere der Verfehlung? Abgrenzung zur betriebsbedingten Kündigung - OGH 15.5.2019, 9 ObA 25/19w

58. LfgOktober 2019

39.4.2.Nr.19

§ 105 Abs. 3 Z. 2 lit. a ArbVG

1. Entstehen dem Arbeitnehmer durch die Kündigung erhebliche soziale Nachteile, die über die normale Interessenbeeinträchtigung bei einer Kündigung hinausgehen, ist das Vorliegen von subjektiven oder objektiven Kündigungsrechtfertigungsgründen zu prüfen und anschließend eine Interessenabwägung vorzunehmen.

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