39.4.2.Nr.18
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG
1. Die in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Gründe, die der Arbeitgeber zur Rechtfertigung der Kündigung gemäß § 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG geltend machen kann, müssen nicht so gravierend sein, dass sie die Weiterbeschäftigung über den Kündigungstermin hinaus unzumutbar machen oder gar das Gewicht eines Entlassungsgrundes erreichen.

