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Unverzüglichkeitsgrundsatz und wiederholt abgemahntes Verhalten bei neuerlichem Vorfall (Fahrerkarte) - OGH 24.1.2019, 9 ObA 134/18y

57. LfgJuni 2019

39.4.2.Nr.18

§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG

1. Die in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Gründe, die der Arbeitgeber zur Rechtfertigung der Kündigung gemäß § 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG geltend machen kann, müssen nicht so gravierend sein, dass sie die Weiterbeschäftigung über den Kündigungstermin hinaus unzumutbar machen oder gar das Gewicht eines Entlassungsgrundes erreichen.

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