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Folgen nicht substantiierten Bestreitens Gröbliche Dienstpflichtverletzung Stationswart verlässt U-Bahn-Station für 35 - 40 Minuten - OGH 28.6.2018, 9 ObA 68/18t

55. LfgOktober 2018

39.4.2.Nr.16

§ 42 Abs. 2 Z. 1 Wr. VBO 1995
§ 267 ZPO

1. Auch unsubstantiiertes Bestreiten kann ausnahmsweise als Geständnis anzusehen sein, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, dazu aber nie konkret Stellung genommen wird.

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