39.4.2.Nr.16
§ 42 Abs. 2 Z. 1 Wr. VBO 1995
§ 267 ZPO
1. Auch unsubstantiiertes Bestreiten kann ausnahmsweise als Geständnis anzusehen sein, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, dazu aber nie konkret Stellung genommen wird.

