39.4.2.Nr.15
§ 105 Abs. 3 Z. 2 lit. a ArbVG
1. Personenbezogene Gründe, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen, müssen nicht so gravierend sein wie Entlassungsgründe, sie müssen aber eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber doch in erheblichem Ausmaß als nachteilig erscheinen lassen.

