39.4.2.Nr.3
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG
1. „Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren“ können auch vorliegen, wenn dem Arbeitnehmer kein Verschulden vorgeworfen kann.
39.4.2.Nr.3
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG
1. „Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren“ können auch vorliegen, wenn dem Arbeitnehmer kein Verschulden vorgeworfen kann.
