39.4.1.Nr.26
§ 42 Abs. 2 Z 2 (Wiener) VBO 1995
1. Eine starre Grenze für überhöhte Krankenstände in Bezug auf deren Häufigkeit und Dauer besteht nicht, doch orientiert sich die Rsp bei der Annahme überdurchschnittlicher Krankenstände an Krankenständen, die jährlich sieben Wochen und darüber ausmachen.

