39.4.1.Nr.17
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG
§ 42 Abs. 2 Z 2 VBO Wien
1. Treten Krankenstände auf, die den Arbeitnehmer laufend in einem weit über dem Durchschnitt liegenden Maß an der Dienstleistung hindern, ist er zur Erfüllung seiner Dienstpflichten ungeeignet.

