39.3.2.Nr.27
§ 105 Abs. 3 Z. 2 ArbVG
§ 106 Abs. 2 Satz 1 ArbVG
1. Bei der Ermittlung des erzielbaren Einkommens kann vom hochgerechneten Bruttomonatsgehalt (hier: von € 2.300,-) 14 Mal jährlich für eine Vollzeitbeschäftigung ausgegangen und bei einem infolge Sachverständigengutachtens erzielbarem Bruttomonatseinkommen von € 2.248,- für eine Vollzeitbeschäftigung auf keine größere finanzielle Einbuße als 15 % geschlossen werden.

