39.3.1.Nr.14
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Die Beurteilung der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen ist in der Regel maßgeblich von den Arbeitsmarktchancen des gekündigten Arbeitnehmers abhängig.
39.3.1.Nr.14
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Die Beurteilung der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen ist in der Regel maßgeblich von den Arbeitsmarktchancen des gekündigten Arbeitnehmers abhängig.
