39.1.4.Nr.24
§ 105 Abs. 3 Z. 1 lit. b ArbVG
1. Voraussetzung einer verwerflichen, mit Erfolg anfechtbaren Motivkündigung ist, dass das verpönte Motiv für die Kündigung zumindest ein wesentlicher Beweggrund - wenn auch nicht der ausschließliche - war.

