39.1.4.Nr.5
§ 105 Abs. 3 Z 1 lit. i und 5 ArbVG
1. Der Zweck der Anfechtungsbestimmung nach § 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG liegt im Wesentlichen darin, die arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers zu schützen, wobei es nicht darauf ankommt, ob sich die von ihm geltend gemachten Ansprüche letztlich als unberechtigt erweisen oder nicht.

