39.1.1.Nr.1
§ 105 Abs. 3 Z 1 lit. e und Abs. 4 ArbVG
1. Bei rechtzeitiger Kündigungsanfechtung kann kein Verstoß gegen die „Aufgriffsobliegenheit“ des Arbeitnehmers vorliegen, weil mit der Anfechtung ja dem Klarstellungsinteresse des Arbeitgebers ohnedies entsprochen wird.

