35.3.3.Nr.9
§ 105 Abs. 1, 3 Z. 2, 4, 6 ArbVG
1. Die Stellungnahme des Betriebsrats ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die an keine bestimmte Form gebunden und gegenüber dem Betriebsinhaber abzugeben ist.
35.3.3.Nr.9
§ 105 Abs. 1, 3 Z. 2, 4, 6 ArbVG
1. Die Stellungnahme des Betriebsrats ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die an keine bestimmte Form gebunden und gegenüber dem Betriebsinhaber abzugeben ist.
