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OGH 29.7.2015, 9 ObA 56/15y

47. LfgFebruar 2016

35.3.3.Nr.9

§ 105 Abs. 1, 3 Z. 2, 4, 6 ArbVG

1. Die Stellungnahme des Betriebsrats ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die an keine bestimmte Form gebunden und gegenüber dem Betriebsinhaber abzugeben ist.

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