35.1.3.Nr.7
§ 32 Abs. 2 VBG
1. Verzögerungen im Ausspruch der (nicht freien) Kündigung von Vertragsbediensteten sind nur insoweit unschädlich, als sie in der Natur des Dienstverhältnisses oder in den besonderen Umständen des Falls sachlich begründet sind, etwa weil die Willensbildung in Körperschaften umständlicher ist als bei physischen Personen.

