35.1.2.Nr.3
§ 27 AngG
§ 120 ArbVG
§ 121 Z. 3 ArbVG
§ 122 Abs. 1 Z. 5 ArbVG
§ 82 Abs. 1 GmbHG
1. Auch bei vereinbarter Unkündbarkeit kann ein Dauerschuldverhältnis dann einseitig vorzeitig aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lässt.

