35.1.1.Nr.14
§ 105 Abs. 3 Z 2, Abs. 7 ArbVG
1. Wurde eine Arbeitgeberkündigung wegen Sozialwidrigkeit angefochten, erklärte während dieses Verfahrens die Arbeitgeberin die begehrte Unwirksamkeit der Kündigung und das Anfechtungsbegehren ausdrücklich anzuerkennen und forderte sie die Arbeitnehmerin zur Wiederantritt des Dienstes auf, was diese auch befolgte, liegt darin eine einvernehmliche Rücknahme der ersten Kündigung, womit das Dienstverhältnis fortgesetzt wurde.

