35.1.1.Nr.9
§ 37b Abs. 2 AMSG
§ 38 AMSG
§ 45a Abs. 5 AMFG
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG
Pkt. IV Abs. 2 lit. a bis c SozialpartnerV zur Corona-Kurzarbeit
1. Aus § 37b AMSG iVm den hier maßgeblichen Regelungen der Kurzarbeitsvereinbarungen ergibt sich keine Unwirksamkeit einer während der Kurzarbeit oder der anschließenden Behaltefrist ausgesprochenen Kündigung, doch ist die Förderung im Rahmen einer allfälligen Kündigungsanfechtung bei der Beurteilung „betrieblicher Erfordernisse“ für die Kündigung zu berücksichtigen.

