35.1.1.Nr.7
§ 879 ABGB
§ 1158 Abs. 1 ABGB
Pkt 20 KollV Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe
1. Allein nach dem Gesetz erfolgt bei befristet abgeschlossenen Arbeitsverträgen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur durch Ablauf der Befristung und besteht keine Kündigungsmöglichkeit.

