34.1.3.Nr.4
§ 863 ABGB
§ 914 ABGB
§ 20 Abs. 4 AngG
1. Zur Kündigung des Dienstverhältnisses genügt jede Äußerung, aus der für den Vertragspartner deutlich, bestimmt und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise die Absicht der Erklärenden zu erkennen ist, das Dienstverhältnis mit Ablauf einer bestimmten Frist zu beenden.

