34.1.3.Nr.2
§ 1158 Abs. 4
§ 502 Abs. 1 ZPO
1. Ob getätigte Äußerungen als Arbeitnehmerkündigung oder nur als bloße Kündigungsabsicht zu werten sind, hängt von sämtlichen Umständen des Einzelfalls ab.
34.1.3.Nr.2
§ 1158 Abs. 4
§ 502 Abs. 1 ZPO
1. Ob getätigte Äußerungen als Arbeitnehmerkündigung oder nur als bloße Kündigungsabsicht zu werten sind, hängt von sämtlichen Umständen des Einzelfalls ab.
