34.1.2.Nr.4
§ 1159 Abs. 4 ABGB
§ 20 Abs. 4 AngG
1. Ob eine nach Ausspruch der Arbeitnehmerkündigung getroffene Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, das Arbeitsverhältnis so lange fortzusetzen, bis der Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsplatz gefunden hat, eine bloße Verschiebung des Kündigungstermins oder eine Umwandlung in eine einvernehmliche Auflösung darstellt, ist durch Auslegung der Willenserklärungen und der sonstigen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln.

