33.1.2.Nr.1
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
§ 879 ABGB
§ 11 Abs. 2 Z 4 AÜG
Art. IV Z 1 und V Z 1 und 2 KollV Arbeitskräfteüberlassung
1. Die Zusammenrechnungsregel des Art. V Z 1 des Arbeitskräfteüberlassungs- KollV bezieht auf dienstzeitabhängige „Ansprüche des Arbeitnehmers“, nicht aber darauf, für welche Arbeitsverhältnisse der KollV ein Probemonat festlegt.

