33.1.1.Nr.1
§ 19 Abs. 2 AngG
§ 1158 Abs. 2 ABGB
§ 11 Abs. 1 Z 3 AÜG
1. Durch die - ausdrückliche - Vereinbarung des KollV für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung wird entsprechend dessen Art. IV Z 1 auch ein Probemonat vereinbart.
33.1.1.Nr.1
§ 19 Abs. 2 AngG
§ 1158 Abs. 2 ABGB
§ 11 Abs. 1 Z 3 AÜG
1. Durch die - ausdrückliche - Vereinbarung des KollV für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung wird entsprechend dessen Art. IV Z 1 auch ein Probemonat vereinbart.
