32.2.1.Nr.7
§ 11 AVRAG
§ 879 Abs. 1 ABGB
1. Die Vereinbarung einer Bildungskarenz mit einvernehmlicher Vorausauflösung des Dienstverhältnisses zu deren vereinbartem Ende ist wirksam.
32.2.1.Nr.7
§ 11 AVRAG
§ 879 Abs. 1 ABGB
1. Die Vereinbarung einer Bildungskarenz mit einvernehmlicher Vorausauflösung des Dienstverhältnisses zu deren vereinbartem Ende ist wirksam.
