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Benachteiligungsverbot nach GlBG - Viktimisierende Auflösung? - OGH 25.10.2011, 9 ObA 113/11z

35. LfgFebruar 2012

32.2.1.Nr.6

§ 13 GlbG
§ 27 GlbG

1. Die §§ 13 und 27 GlBG normieren ein allgemeines Benachteiligungsverbot, dem zufolge niemand u.a. als Reaktion auf eine Beschwerde zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebots vom Arbeitgeber entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden darf.

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