32.2.1.Nr.6
§ 13 GlbG
§ 27 GlbG
1. Die §§ 13 und 27 GlBG normieren ein allgemeines Benachteiligungsverbot, dem zufolge niemand u.a. als Reaktion auf eine Beschwerde zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebots vom Arbeitgeber entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden darf.

