32.2.1.Nr.3
§ 104a ArbVG
§ 1157 ABGB
1. Der Arbeitgeber muss Arbeitnehmer vor einer einvernehmlichen Auflösung nicht darüber aufklären, dass die vorherige Beratung mit dem Betriebsrat verlangt werden kann.
32.2.1.Nr.3
§ 104a ArbVG
§ 1157 ABGB
1. Der Arbeitgeber muss Arbeitnehmer vor einer einvernehmlichen Auflösung nicht darüber aufklären, dass die vorherige Beratung mit dem Betriebsrat verlangt werden kann.
