31.5.1.Nr.4
§ 2 Abs. 1, 8a BEinstG
§ 14 Abs. 1, 2 BEinstG
§ 60 Abs. 9 Salzburger L-VBG (§ 24 Abs. 9 VBG)
1. Ist eine Vertragsbedienstete durch die Rückwirkung der Rechtsstellung einer begünstigten Behinderung auf den Zeitpunkt der Antragstellung dem Kreis der begünstigten Behinderten zwar vor dem Ablauf der Jahresfrist des § 60 Abs. 9 L-VBG, zugleich aber weniger als drei Monate vor diesem Termin zuzurechnen, ist zu prüfen, ob in einer solchen Konstellation eine Verständigungspflicht nach § 8a BEinstG („spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist“) besteht beziehungsweise die Nichtverständigung zu einem Hinausschieben des Endigungstermins führt:

