31.3.1.Nr.1
§ 1445 ABGB
§ 23 AngG
§ 40 AngG
1. Ein Arbeitsverhältnis wird - von besonderen Ausnahmefällen abgesehen - durch den Tod des Arbeitgebers nicht beendet.
31.3.1.Nr.1
§ 1445 ABGB
§ 23 AngG
§ 40 AngG
1. Ein Arbeitsverhältnis wird - von besonderen Ausnahmefällen abgesehen - durch den Tod des Arbeitgebers nicht beendet.
