31.1.3.Nr.4
§ 14 Abs. 2 lit. d erster Fall BAG
§ 43 Abs. 3 GewO
§ 44 GewO
§ 85 Z 7 GewO
§ 1162b ABGB
§ 25 IO
1. Die Möglichkeit, nach § 43 Abs. 3 GewO den Verzicht ausnahmsweise mit Rückwirkung zu erklären, ist ein zeitlich begrenztes Privileg der Fortsetzungsberechtigten.

