30.8.2.Nr.3
§ 863 ABGB
1. Bei ausdrücklicher Erwähnung einer personenbezogenen Karenzierung als Motiv für die Beschäftigung bewirkt eine vorzeitige Beendigung der Karenz durch Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis trotz Nichtrückkehr des Karenzierten das Ende des zum Vertragsinhalt erhobenen Karenzfalls, weil dadurch der zu deckende vorübergehende Bedarf beendet wird und nunmehr eine dauerhafte Neubesetzung möglich bzw. vorzunehmen ist.

