30.6.2.Nr.1
§ 19 Abs. 1 AngG
1. Hat der Arbeitgeber keinen Tatbestand gesetzt, auf welchen vertrauend der Arbeitnehmer annehmen durfte, dass sein Vertrag verlängert werde, und liegt eine klare vertragliche Regelung hinsichtlich des Endes des Arbeitsverhältnisses vor, besteht für den Arbeitgeber keine Verpflichtung, auf eine Nichtverlängerung noch gesondert hinzuweisen.

